externe Datenschutzbeauftragte

Die Mitarbeiter in der Geschäftsstelle haben alle die nötige Ausbildung (oder sie erhalten die gerade noch) um unsere Mitgliedsbetriebe in verschiedenen zentralen Bereichen der Unternehmenslenkung beratend zu unterstützen – falls sie nicht sogar die entscheidenden Dienstleistungen direkt erbringen.

Das ist dann allemal preiswerter – und in der Regel vor allem besser und „intimer“ als bei externen Dienstleistern. Das kan gerade im Datenschutz durchaus essentiell sein, insbessondere, wenn in diesem sensiblen Geschäftsfeld der Wind mal von vorn kommt!

  • Datenschutzbeauftragte
  • Assistenten im Datenschutzbereich (Backoffice)
  • Verhandlungsführer (z.B. bei zweifelhaften AVVs oder vermeintlichen Verstößen)
  • Referenten (z.B. auf Verbandstagungen).

Sie können uns unkompliziert in Anspruch nehmen. Wir vereinbaren ein Stundenkontingent und fangen an zu arbeiten.


Planio - Simple Web-Based Project ManagementMit einem Dokumentationstool bilden wir die wesentlichen
Prozesse zum Thema Datenschutz bereits ab, in dem wir die
entscheidende Matrix als „Muster“ abbilden.


Wenn Sie möchten nutzen wir dabei ein cloud-basiertes Dokumentationstool, mit dem Sie auch andere Aufgaben gut organisieren können. In Zusammenarbeit mit den Fachleuten der kmb2-Beraterbörse bieten wir ein schlüssiges, belastbares Datenschutzkonzept preiswert und skalierbar an.


Grundausstattung für Kleinbetriebe

  • internetgestütztes Dokumentationstool (Ticketsystem)
  • Muster für Bestandsaufnahme (Hardware, Software, Verfahren, AVV-Verträge, ..)
  • Newsletter zu Themen wie cybercrime, social engineering …
  • Zugangsberechtigung zu einer Beratungshotline für Verantwortliche, IT-Admins etc.
  • Fördermitgliedschaft bei kmb2 e.V. = Zugang zu Rahmenverträgen u.a.

Hotline und Seminare vor Ort

  • Nutzung der vorgenannten Hotline (Abrechnung im 15 Minuten – Takt)
  • Anwesenheit eines DS-Spezialisten vor Ort (für „was auch immer“)
  • Empfehlung: Workshops für mehrere Unternehmen am Ort gleichzeitig

Beratungsleistungen,Verhandlungsführung

  • Verhandlungsführung (AVV-Vereinbarungen, Darlegungspflichten)
  • Bestandsschutz bei Beschaffungsentscheidungen (Innovationskurve)
  • Gespräche mit den Aufsichtsbehörden (Meldepflichten)

Stellung eines Datenschutzbeauftragten
Unternehmen müssen nach § 38 BDSG (NEU) einen Datenschutzbeauftragten benennen, wenn sie mehr als 9 Mitarbeiter regelmäßig mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigen – oder (unabhängig von der Größe des Unternehmens) wenn sie „umfangreich“ mit besonders sensiblen Daten im Sinne von Art. 9 der EU-DSGVO arbeiten.

Bei Ärzten gilt: Bei bis zu zwei Ärzten gilt die Verarbeitung von Gesundheitsdaten aufgrund einer Entscheidung der Datenschutzkonferenz noch nicht als „umfangreich“.


Wir übernehmen das Thema entweder komplett,
oder wir arbeiten bei Bedarf stundenweise für Sie!